329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff. IV.1.c). Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überdies wurde B.____ in Ziff. IV.3.b dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, Schadenersatz von CHF 229.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 sowie eine Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 zu bezahlen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsmehrforderungen von C.____ wurden gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen.