40 von der Anklage des Diebstahls einer Videokamera, im Fall 53 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops sowie im Fall 77 von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Abgabe von Betäubungsmitteln wurde B.____ freigesprochen (Ziff. IV.1.b). Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Fall 67 wurde mangels gültigen Strafantrages und aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Fall 65 der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff.