unter Anrechnung der vom 21. bis zum 28. November 2008 (8 Tage), vom 4. Februar 2009 bis zum 30. März 2009 (55 Tage) und vom 3. bis zum 12. März 2010 (10 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme vom 11. bis zum 13. Januar 2008 (2 Tage) von insgesamt 75 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 60.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ausgesprochen (Ziff. IV.1.a des Urteilsdispositivs).