B. Gemäss Ziff. IV desselben Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2011 wurde B.____ des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monaten unbedingt,