Bezüglich der Kosten wurde von der Vorinstanz festgelegt, dass A.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13'437.70 und eines Anteils von CHF 3'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. III.6.a). Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg in Höhe von insgesamt CHF 6'533.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. III.6.b).