den Diebstahls, im Fall 54 von der Anklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotokamera sowie im Fall 7 von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. III.1.b). Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff.III.1.c).