{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n unter Anrechnung der vom 21. bis zum 28. November 2008 (8 Tage), vom 4. Februar 2009 bis zum 30. März 2009 (55 Tage) und\nvom 3. bis zum 12. März 2010 (10 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme vom 11. bis zum\n13. Januar 2008 (2 Tage) von insgesamt 75 Tagen,\n\nbei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,\n\nsowie zu einer Busse von Fr. 60.--,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,\n\nin Anwendung von Art. 134 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 139\nZiff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1\nStGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB), Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG,\nArt. 31 Abs. 2 lit. a VRV), Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1\nSVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 4a\nAbs. 1 und Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 6 lit. a\nSSV), Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44\nAbs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106\nStGB.\n\nb) B.____ wird im Fall 32 von der Anklage des einen Deliktsbetrag\nvon Fr. 7'100.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 57 von der\nAnklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 2'386.95 übersteigenden\nDiebstahls, im Fall 62 von der Anklage des einen Deliktsbetrag\nvon Fr. 56.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 67 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 32'350.90 übersteigenden\nDiebstahls, im Fall 75 von der Anklage des einen Deliktsbetrag\nvon Fr. 11'623.45 übersteigenden Diebstahls, im Fall 78 von der\nAnklage des vollendeten Diebstahls, im Fall 84 von der Anklage\ndes einen Deliktsbetrag von Fr. 14'844.05 übersteigenden Diebstahls, im Fall 40 von der Anklage des Diebstahls einer Videoka-\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmera, im Fall 53 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops\nsowie im Fall 77 von der Anklage der Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz im Sinne der Abgabe von Betäubungsmitteln freigesprochen.\n\nc) Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges\nzum Gebrauch im Fall 67 wird mangels gültigen Strafantrages\nund aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4\nund Abs. 5 StPO eingestellt.\n\nDas Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln in Fall 65 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der\nVerjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.\n\n4. a) B.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend\naus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'259.45 und eines\nAnteils von Fr. 4'500.-- an der Gerichtsgebühr (Art. 426 Abs. 1\nStPO).\n\nb) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat R. Wirz in Höhe\nvon insgesamt Fr. 19'497.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)\nwird aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nc) In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wird C.____ mit Wirkung ab 1. September 2011 die\nunentgeltliche Verbeiständung mit Advokat A. Sami bewilligt. Advokat A. Sami wird für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse\nein Honorar in Höhe von Fr. 1'770.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer) zugesprochen.\n\nB.____ wird dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung\nmit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1\nStPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'648.90 und\ngemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine\nEntschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von Fr. 1'770.10 zu bezahlen.\"\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in\nAbweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ in den Ziffern III. 1.a und\nb sowie III. 2.a und b wie folgt geändert:\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n\"III.\n1. a) A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen\nDiebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer\nDatenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen\nund teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen\nDrohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums\nvon Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt\n\n"}