{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n \"III.\n1. a) A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen\nDiebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer\nDatenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen\nund teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen\nDrohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer\nAmtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln\nschuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten,\ndavon 12 Monaten unbedingt,\n\nunter Anrechnung der vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. November 2008 (23 Tage), vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009\n(28 Tage) und vom 5. bis zum 15. Juni 2009 (11 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des Polizeigewahrsams vom\n5. Januar 2008 (1 Tag) und vom 9. Juli 2008 (1 Tag) von insgesamt 64 Tagen,\n\nbei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu\nje Fr. 20.--,\n\nbei einer Probezeit von 4 Jahren,\n\nsowie zu einer Busse von Fr. 500.--,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB,\nArt. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB,\nArt. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 19 Ziff. 1\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naBetmG, Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art.\n43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB\nsowie Art. 106 StGB.\n\nb) A.____ wird im Fall 6 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops und einer Playstation inklusive diverser Spiele, im Fall 27\nvon der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 13'124.95 übersteigenden Diebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von\nder Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 16'809.30 übersteigenden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von\nder Anklage des Diebstahls eines Herrengilets und einer Werkzeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahrzeugapotheke, im Fall 22 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 70.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 54 von der\nAnklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotokamera\nsowie im Fall 7 von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.\n\nc) Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wird aufgrund\ndes Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5\nStPO eingestellt.\n\n2. a) Die gegen A.____ am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB\nvollziehbar erklärt.\n\nb) Es wird festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene\nGefängnisstrafe von 75 Tagen sowie die am 18. Oktober 2006\nvom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen nicht mehr vollziehbar\nerklärt werden können (Art. 46 Abs. 5 StGB).\n\nIV.\n1. a) B.____ wird des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs\neiner Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen\nSachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten\nHausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Wider-\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen\nund der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln\nschuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten,\ndavon 9 Monaten unbedingt,\n\n"}