{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n3.12 Hinsichtlich des Verschuldens gilt es mit der Vorinstanz besonders hervorzuheben, dass\nmit knapp CHF 77'000.– ein sehr hoher Deliktsbetrag vorliegt. Ebenso sind der persönlich erzielte Gewinn von CHF 19'500.– sowie der B.____ zuzuordnende Sachschaden von\nCHF 20'000.– von aussergewöhnlich grossem Ausmass. B.____ sind neben neun Einbruchdiebstählen von allen fünf Beschuldigten die meisten Fälle von Diebstählen aus Fahrzeugen\nund damit verbundenen Straftaten zuzuordnen, nämlich deren 20 (Versuche jeweils inbegriffen). Weiter ist festzustellen, dass B.____ im Rahmen dieser Einbrüche und Fahrzeugaufbrüche\nin der Regel eine sehr aktive Rolle übernahm, was für eine besonders grosse kriminelle Energie\nspricht. Nebst den Schuldsprüchen bezüglich gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen\nDiebstahls ist B.____ zudem wegen einer Vielzahl an weiteren gewichtigen Tatbeständen zu\nverurteilen, nämlich hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Widerhandlung gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von\nVerkehrsregeln. Die grosse kriminelle Energie von B.____ zeigt sich auch darin, dass selbst die\nInhaftierung vom 11. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2008 sowie eine 8-tägige Untersuchungshaft (vom 21. bis zum 28. November 2008), welche infolge des Einbruchdiebstahls vom\n21. November 2008 (Fall 80) angeordnet wurde, ihn nicht von der Begehung weiterer Einbruchdiebstähle abhalten konnte. Überdies beging B.____ die vorliegend zu verurteilenden Straftaten\ntrotz des Vorliegens von mitunter einschlägigen Jugendstrafen (vgl. act. 236.1), welche im\nRahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87, E. 4 und 5). Auch\naus diesem Umstand ist auf eine substanzielle Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit von\nB.____ zu schliessen.\n\n3.13 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung\naller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers B.____ auszugehen.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.14 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt\ndie strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz\nausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten zwar am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen ist. Ebenso beizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des\nteilbedingten Vollzugs und der Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf 9\nMonate Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der\nStrafe, wobei auch diesbezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das erstinstanzliche Urteil als gegenüber dem Berufungskläger B.____ wohlwollend und milde erachtet.\nAufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO)\nfällt – analog den Überlegungen bei A.____ – eine schärfere Sanktion sowie ein höherer unbedingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zum Vornherein nicht in Betracht (vgl. obenstehend Ziff. III.2.10).\n\nDemnach sind die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, sowie die Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe zu bestätigen.\n\n3.15 Die Bussenhöhe von CHF 60.– für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln ist nicht angefochten und als angemessen ebenfalls zu bestätigen. Im Falle\nschuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.\n\nIV. Kosten\nVorliegend ist die Berufung des Beschuldigten A.____ teilweise gutzuheissen, diejenige des\nBeschuldigten B.____ hingegen vollumfänglich abzuweisen, wobei die Gutheissung der Berufung von A.____ bloss einen untergeordneten Aspekt betrifft. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der\nHöhe von CHF 9'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Auslagen von\nCHF 500.–, im Umfang von CHF 4'200.– zu Lasten des Beschuldigten A.____, im Umfang von\nCHF 4'750.– zu Lasten des Beschuldigten B.____ und im Umfang von CHF 550.– zu Lasten\ndes Staates auszusprechen.\n\nDem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'608.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 288.65), somit\ninsgesamt CHF 3'896.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nDer amtlichen Verteidigerin Michelle Wahl wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der\nHöhe von CHF 3'345.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 267.60), somit insgesamt\nCHF 3'612.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011, auszugsweise lautend:\n\n"}