{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nHinsichtlich dieses Einwands trifft zwar zu, dass die Vorinstanz für das schwerste Delikt keine\nEinsatzstrafe festlegt hat. Insgesamt berücksichtigte sie in ihrer Strafzumessung jedoch alle\nrelevanten Faktoren, weswegen sich hinreichend nachvollziehen lässt, wie sie zu einer (Ge-\nsamt-)Strafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, gelangte, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht ist im Rahmen der\nStrafzumessung grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die\neinzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Überdies ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern\nsich dies zum Nachteil von B.____ ausgewirkt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3;\nBGE 136 IV 55 E. 5.6, je mit Hinweisen). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz nicht ausführte, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem\nAsperationsprinzip straferhöhend Rechnung getragen hat.\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.7 Weiter vertritt die Verteidigung von B.____ zusammengefasst die Ansicht, es liege vorliegend keine klassische Form der Bandenmässigkeit vor und das Element der Gruppendynamik wirke vorliegend letztlich eher entlastend als strafschärfend.\n\nSoweit durch diesen Einwand das Vorliegen des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit in\ngenereller Weise in Frage gestellt werden soll, so gilt es zu beachten, dass von den über den\nZeitraum April 2008 bis Februar 2009 bandenmässig angeklagten Diebstählen (versuchte Begehung inbegriffen) F.____ und B.____ eine Serie von 26 Taten gemeinsam begingen, wobei\nauch I.____ in 15 Fällen beteiligt war und er bei einem weiteren Fall zusammen mit B.____ ohne die Beteiligung von F.____ einen Diebstahl beging. In Anbetracht dieser organisatorischen\nArbeitsteilung, der Vielzahl und der hohen Kadenz der gemeinsam begangenen Diebstähle\nmuss von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, welches sich zur\nfortgesetzten Verübung einer grösseren Zahl von Diebstählen zusammengefunden hat. Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Qualifikationsmerkmal der\nBandenmässigkeit verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 122-125 f.). Am bandenmässigen Vorgehen von B.____ ist nicht zu zweifeln.\n\nSollte hingegen der Einwand der Verteidigung primär auf eine andere Wertung der Bandenmässigkeit im Rahmen der Strafzumessung zielen, so führte die Vorinstanz im Rahmen der\nStrafzumessung zutreffend aus, das Motiv für das Handeln von B.____ sei in erster Linie darin\nzu sehen, dass er mit den von ihm begangenen Vermögensdelikten zu Geld gekommen sei.\nDaneben hätten aber auch weitere Faktoren eine Rolle gespielt, insbesondere Gruppendynamik, Langeweile, jugendliches Alter und die dafür typische Adoleszenzkriminalität – bei B.____\nhandelt es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten – sowie eine nicht einfache Familiensituation. Eine strafschärfende Berücksichtigung des Elements der Gruppendynamik ist – im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung – im Rahmen der vorinstanzlichen Strafzumessung\ndemnach nicht auszumachen. Folglich erweist sich der betreffende Einwand der Verteidigung\nals unberechtigt.\n\n3.8 Soweit die Verteidigerin von B.____ im Rahmen ihres Plädoyers die Nichtbeachtung der\nerhöhten Strafempfindlichkeiten aufgrund ausländerrechtlichen Konsequenzen rügt, kann auf\ndie betreffenden Erwägungen beim Mitangeschuldigten A.____ verwiesen werden, welche\nebenso für B.____ gelten (vgl. Ziff. III.2.6). Auch bei B.____ ist demnach vorliegend nicht von\neiner zu berücksichtigenden erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.\n\n3.9 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach\ndas seitherige Verhalten des Berufungsklägers zu wenig zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass seit Anfang 2010 von einem Wohlverhalten von B.____ auszugehen sei. Dies und die von B.____ mittlerweile gezeigte Reue und\nEinsicht seien zu seinen Gunsten zu werten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156).\n\n3.10 Zu guter Letzt wird durch den Berufungskläger B.____ gerügt, die Vorinstanz lasse das\njugendliche Alter als entlastendes Moment ausser Acht.\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nTatsächlich beging B.____ die ersten Delikte, als er noch nicht 19 Jahre alt war, die anderen\nzwischen seinem 19. und 20. Lebensjahr. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz indes berücksichtigt. So wird sein jugendliches Alter explizit als ein Motiv für sein Handeln gesehen und\ndabei der Umstand, dass es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten mit einer nicht einfachen Familiensituation handelte, hervorgehoben (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156 f.).\n\n3.11 Was der Berufungskläger B.____ gegen die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz konkret vorbringt, überzeugt demnach nicht. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten B.____ vor Kantonsgericht ist ergänzend festzuhalten, dass seine Situation persönlich und\nberuflich auch zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls als gefestigt erscheint. Er übernachtet im\nMoment unregelmässig bei drei verschiedenen Personen, wobei es sich bei einer davon erst\nnoch um den Mitbeschuldigten und rechtskräftig verurteilten G.____ handelt. Schon seit längerer Zeit ist er zudem ohne feste Arbeitsstelle.\n\n"}