{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDa die Probezeit der mit Urteil vom 28. Dezember 2006 des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt\nausgesprochenen Vorstrafe am 28. Dezember 2008 endete, konnte der Widerruf dieser Vorstrafe nur bis zum 28. Dezember 2011 angeordnet werden. Zum heutigen Urteilszeitpunkt ist\nfolglich festzustellen, dass die am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen – aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der 3 Jahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – nicht mehr vollziehbar erklärt werden kann.\n\n3. B.____\n3.1 Zu seiner Person befragt gibt B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu Protokoll, er lebe derzeit bei seinem Cousin sowie bei einer Kollegin, deren genauer Nachname und Adresse ihm jedoch unbekannt seien. Ab und zu übernachte er auch\nbeim Mitbeschuldigten G.____. Gegenwärtig sei er arbeitslos. Im Sommer habe er 3-4 Monate\nals Saisonmitarbeiter bei der J.____ AG in K.____ gearbeitet. Momentan sei er verletzt, weswegen er – entgegen seinen ursprünglichen Absichten – noch über keine Profilizenz als Boxer\nverfüge. Insgesamt habe er CHF 15'000.– private Schulden (vgl. Prot. S. 10 ff.).\n\n3.2 Vorab stellt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass hinsichtlich der\nStrafzumessung von B.____ sich die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse als einleuchtend erweisen. Die Vorinstanz hat mit\nSorgfalt die zu berücksichtigenden Elemente zu Gunsten und zu Lasten von B.____ abgewogen.\n\n3.3 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei\nder strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von B.____ – wie bereits bei A.____ – gewisse Vorbehalte anzubringen. Zum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leichtsinnes seitens der Geschädigten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der\nerbeuteten Tankkarten und den betreffenden PIN-Codes erblickte. Zum andern berücksichtigte\ndie Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von B.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. Hier gelten die\nAusführungen bezüglich A.____ in analoger Weise auch für B.____ (vgl. oben stehend III.2.9).\n\nGesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken, weswegen – unter Beachtung der erwähnten zwei Anmerkungen – auf die\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 153-157), verwiesen\nwerden kann. Im Folgenden werden daher nur insoweit Ausführungen gemacht, als es aufgrund\nder Einwendungen der Verteidigung von B.____ erforderlich ist.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4 Zunächst ist zu konstatieren, dass sich die Einwände der Verteidigung von B.____ erübrigen, soweit sich diese auf den Wegfall der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Angriff\nstützen, da die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich B.____ allesamt zu bestätigen sind.\n\n3.5 Was die weiteren konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung\nbetrifft, so wird vorgebracht, die Vorinstanz habe eine Strafe verhängt, die lediglich vier Monate\nüber der Grenze zu einer Strafe liege, die noch vollständig bedingt hätte ausgesprochen werden können. Das Strafgericht vermöge nicht darzutun und begründe auch nicht, weshalb genau\ndiese Strafe von 28 Monaten angemessen sei und eine Strafe von 24 Monaten als ausgeschlossen betrachtet werden müsse.\n\nDas Strafgericht kam nach Würdigung aller wesentlichen Umstände zum Schluss, dass eine\nteilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 28 Monaten (9 Monate unbedingt) schuldangemessen sei. Die Aussprache einer lediglich bedingten Strafe wurde demnach – angesichts\ndes schweren Verschuldens des Berufungsklägers – nicht in Betracht gezogen. Vor diesem\nHintergrund hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, weiter darzulegen, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe\nvon maximal 2 Jahren – anstatt der ausgesprochenen von 2 Jahren und 4 Monaten – nicht als\nangemessen erachtete. Ohnehin gilt es – wenn wie vorliegend eine teilbedingte Strafe als\nschuldangemessen erachtet wird – zu berücksichtigen, dass eine solche gemäss Art. 43 Abs. 1\nStGB im Bereich zwischen einem und höchstens drei Jahren ausgesprochen werden kann,\nweswegen sich die vorliegende Strafe von 28 Monaten – entgegen der Ansicht der Verteidigung\n– nicht in einem Grenzbereich befindet.\n\n3.6 Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Strafzumessung der Vorinstanz sei schon deshalb in unrichtiger Weise erfolgt, weil diese nicht von einer Einsatzstrafe\nausgegangen sei, welche sie in einem zweiten Schritt aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit\nerhöht habe.\n\n"}