{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.11 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und unter Beachtung der erwähnten Ergänzungen sowie trotz Wegfalls des Schuldspruchs hinsichtlich\nder Hinderung einer Amtshandlung erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts\ndie von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als zwar unter Berücksichtigung aller Umstände am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen, weswegen sie zu bestätigen ist. Eine Erhöhung des Strafmasses steht mangels Berufung bzw. Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft nicht zur Diskussion (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Ebenso\nbeizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs und der\nFestlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe, bei\neiner Probezeit von vier Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, wobei auch diesbezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das vorinstanzliche Urteil gegenüber dem Berufungskläger A.____ als wohlwollend und insgesamt mild erachtet. Im Einzelnen\nkann hinsichtlich der Prognose im Grundsatz auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen\nwerden, welche A.____ gerade noch eine positive Prognose ausstellten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 154). Zu beachten gilt es allerdings, dass der von der Vorinstanz mitberücksichtigte\nVollzug einer Vorstrafe von 60 Tagen Gefängnis infolge Widerrufs nach Art. 46 Abs. 1 StGB in\ncasu nicht mehr angeordnet werden kann, da seit dem Ablauf der Probezeit in der Zwischenzeit\ndrei Jahre vergangen sind (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB sowie hinten Ziff. III.2.13). Diesen Umstand\nberücksichtigend erhebt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ernsthafte Bedenken\nhinsichtlich einer positiven Bewährungsprognose. Da die Staatsanwaltschaft indes keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat, fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius\n(Art. 391 Abs. 2 StPO) ein höherer unbedingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zum Vornherein nicht in Betracht. Ein milderes Urteil erscheint jedoch nach Über-\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts klarerweise nicht als angebracht.\nDemnach ist die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, zu bestätigen.\n\n2.12 Daneben ist aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Beschimpfung zwingend\neine Geldstrafe sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln eine Busse zu verhängen. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 177 StGB, der eine Geldstrafe bis zu 90 Tagen vorsieht, erweist sich eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bei einer Probezeit von\n4 Jahren, dem Verschulden von A.____ als angemessen.\n\nSchliesslich ist die Busse in der Höhe von CHF 500.– für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln zu bestätigen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle\neine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n\n2.13 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag und auch aufgrund des\nWegfalls des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe keineswegs als zu hoch erscheint.\n\n2.14 Hinsichtlich des Widerrufs der am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-\nStadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen beantragt die Verteidigung von A.____, es sei die betreffende Strafe zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der\nFrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären.\n\nIn diesem Punkt erweist sich die Berufung von A.____ als begründet. Denn gemäss der Regelung von Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem\nAblauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt hierbei für die bedingten\nStrafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BGE 120 IV 172 E.\n2a). Dieses Datum ist daher auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffolgenden Frist von 3 Jahren massgebend (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB,\n2. Aufl. 2007, Art. 46 N 75 m.w.H.). Bezüglich des Ablaufs der Dreijahresfrist ist – entgegen der\nAnsicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 – der heutige\nUrteilszeitpunkt und nicht etwa derjenige der Vorinstanz entscheidend. Es liegt noch kein\nrechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid vor, da A.____ in diesem Punkt gegen das Urteil\ndes Strafgerichts Berufung erhoben hat. Die Berufung hat jedoch im Umfang der Anfechtung\naufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut von\nArt. 46 Abs. 5 StGB, der – anders als etwa Art. 97 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Verfolgungsverjährung – nicht eine Formulierung enthält, wonach ein Widerruf noch möglich ist, wenn vor Ablauf der Frist von 3 Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daran ändert auch nichts,\ndass sich aufgrund dieser Regelung ein Berufungskläger unter Umständen durch die Ergreifung\ndes Rechtsmittels über einen Widerruf hinwegretten kann. Diese – zuweilen unbefriedigende –\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKonsequenz ist de lege lata aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts als vom Gesetzgeber\ngewollt hinzunehmen.\n\n"}