{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.7 Schliesslich vertritt A.____ – wie bereits vor Strafgericht – die Auffassung, im Rahmen\nder Strafzumessung hätte die seiner Ansicht nach sehr lange Verfahrensdauer berücksichtigt\nwerden müssen. Auch wenn vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege, so sei doch zu bedenken, dass der Berufungskläger von\nAnfang an geständig gewesen sei, seine Taten geschildert und eingeräumt habe.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Vorinstanz hat bezüglich dieses Einwands zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung\nzügig vorangetrieben wurde und die Vielzahl der begangenen Delikte keinen schnelleren Fortgang erlaubte. Die entstandenen Verzögerungen waren jeweils nicht von langer Dauer und aufgrund der hohen Anzahl an Straftaten sowie Tätern, welche in verschiedenen Kombinationen\ndelinquierten, sachlich begründet. Überdies hat A.____ mit der Delinquenz während des laufenden Verfahrens kein Wohlverhalten gezeigt. Der Verteidiger von A.____ legt zudem nicht\ndar, wodurch konkret das Verfahren unzulässig verzögert worden sein soll, womit er seiner\nSubstanziierungspflicht nicht nachkommt. Gesamthaft liegt demnach keine lange Verfahrensdauer vor, deren Länge in der Strafzumessung zu Gunsten von A.____ Niederschlag finden\nmüsste.\n\n2.8 Es kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts sämtliche Punkte der Strafzumessung vollständig und korrekt vorgenommen und die einzelnen Punkte zutreffend zu Gunsten und zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt hat, worauf verwiesen werden kann (vgl. S. 148-153 ff.). Zu Gunsten\nvon A.____ gilt es neu zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung im Berufungsverfahren freizusprechen ist, wobei es sich hierbei allerdings bloss um einen äusserst untergeordneten Tatvorwurf handelt, dessen Wegfallen in der\nStrafzumessung in Anbetracht der verbleibenden Delikte nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht\nfällt.\n\n2.9 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei\nder strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von A.____ gewisse Vorbehalte anzubringen.\nZum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leichtsinnes seitens der Geschädigten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der erbeuteten Tankkarten und\nden betreffenden PIN-Codes erblickte. Hier gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich die\nbetreffenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund, sondern in einem umzäunten Werkareal\nbefanden, was das Strafgericht in seinem Urteil auf S. 158 hinsichtlich des Mitbeschuldigten\nG.____ im Übrigen zutreffend festhielt. Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd\ndie Bereitschaft von A.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der\nHauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu\nbedenken, dass derzeit ungewiss ist, ob es sich hierbei nicht um eine blosse Anerkennung auf\ndem Papier handelt, der keine effektive spätere Begleichung dieser Zivilforderungen folgen\nwird. Gesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die\nVorinstanz abzurücken.\n\n2.10 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung\naller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden von A.____ auszugehen. Hierbei gilt es sich insbesondere die hohe Anzahl Delikte\nund den langen Zeitraum, über den A.____ diese beging (25. Dezember 2007 bis 5. Februar\n2009) vor Augen zu führen. Im vorliegenden sehr umfangreichen Fallkomplex ist A.____ insgesamt wegen nicht weniger als 11 Einbruchdiebstählen und 13 Diebstählen aus Fahrzeugen\nschuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag (mindestens CHF 58'000.–), der persönliche Gewinn\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(CHF 14'000.–) sowie der Sachschaden (CHF 27'000.–) sind allesamt als hoch einzustufen. Zu\nden Schuldsprüchen bezüglich gewerbsmässigen und einfachen Diebstahls kommt eine Vielzahl an weiteren, grösstenteils erheblichen Delikten hinzu (mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Sachentziehung, mehrfache\nSachbeschädigung, mehrfacher und teilweise versuchter Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie\nmehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln). Besonders hervorzuheben gilt es zudem, dass\nder Berufungskläger A.____ über einen langen Zeitraum innerhalb der Gruppierung eine aktive\nRolle inne hatte, er einschlägig jugendstrafrechtlich vorbestraft war (act. 236.1) und die vorliegenden Delikte trotz zwei noch offenen Probezeiten (zweijährige Probezeit des Urteils des\nStrafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 18. Oktober 2006 [10 Tage Gefängnis bedingt] sowie des\nUrteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 [60 Tage Gefängnis bedingt]) begangen hat. Bedenklich stimmt des Weiteren die Tatsache, dass A.____ insgesamt\nwährend des vorliegenden Verfahrens nicht weniger als viermal inhaftiert wurde (Polizeigewahrsam vom 5. Januar 2008, Polizeigewahrsam vom 9. Juli 2008, Untersuchungshaft vom 28.\nOktober 2008 bis zum 20. November 2008 sowie Untersuchungshaft vom 5. Februar 2009 bis\nzum 4. März 2009) und in der Folge jeweils unbeirrt weiter delinquierte. Dies führt zur Erkenntnis, dass bei ihm eine verfestigte Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit vorlag.\n\n"}