{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.5 Anzumerken ist hinsichtlich der Geständigkeit, dass in der Lehre zu Recht aus rechtsstaatlichen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung von Geständnissen\npropagiert wird, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 N 24). Des Weiteren stellt das Wohlverhalten seit der Tat – entgegen der Ansicht der Verteidigung – in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher\ngrundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010E. 2.5 und\n6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2).\n\nHinsichtlich der Rüge, das jugendliche Alter von A.____ sei zu wenig berücksichtigt worden, ist\ndarauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Verübung seiner Taten bereits 25-jährig und\nsomit dem Jugendalter schon lange entwachsen war. Im Übrigen hat das Strafgericht das relativ junge Alter zugunsten von A.____ berücksichtigt, allerdings zu Recht nicht im gleichen Mass\nwie bei den Mitangeschuldigten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 151).\n\n2.6 Des Weiteren stellt sich die Verteidigung von A.____ auf den Standpunkt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund drohender ausländerrechtlicher Konsequenzen eine sehr grosse\nStrafempfindlichkeit, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Es sei in der\nRechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass die der Schuld angemessene Strafe je\nnach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters unterschiedlich sein könne. Der Umstand,\ndass in unserem Land Ausländer aufgrund drohender massiver ausländerrechtlicher Konsequenzen letztlich eine doppelte Bestrafung drohe, müsse zu einer Berücksichtigung dieser Aspekte im Rahmen der Strafempfindlichkeit führen.\n\nDieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit\nim Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat\njedoch ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde\nStrafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter\nHaftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde.\nDie Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhän-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.9/2004 vom 9. September 2004 E. 3 sowie\n6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen; zudem W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar\nStGB I, 2. Auflage 2007, Art. 47 N 117 ff.).\n\nAus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und den von ihr genannten Beispielen\nist abzuleiten, dass eine im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigende\ngrosse Strafempfindlichkeit nur ganz ausnahmsweise Anwendung finden kann. Eine allfällige\nausländerrechtliche Folge der Straftat wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz stellt\ngrundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit dar (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27. Mai\n2010 E. 5.3.3, 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5, 6B_892/2010 vom 22.\nDezember 2010 E. 3.3; zudem CAVALLO/DONATSCH, Entwicklungen im Strafrecht, in: SJZ\n107/2011 S. 521). Dieser Auffassung ist beizupflichten, denn die Aussprechung einer milderen\n(und damit eine schuldangemessene Sanktion unterschreitende) Strafe einzig mit dem Argument, diese würde noch einen Verzicht auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme ermöglichen,\nwürde dazu führen, dass gewisse Täter – zur Vermeidung administrativer Sanktionen – weniger\nhart ins Recht gefasst werden dürften. Ein solches Vorgehen würde zwangsläufig zu mit dem\nGebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlungen führen.\n\nDie Landesverweisung als Nebenstrafe (Art. 55 aStGB) ist seit der auf den 1. Januar 2007 in\nKraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht mehr vorgesehen\n(Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Der Entscheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters ist regelmässig eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung und ergeht erst im Anschluss an diese, wobei die zuständige Behörde nicht\nab einer gewissen Strafhöhe die Wegweisung verfügt, sondern im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 120 Ib 6 E. 4b). Demnach ist die Frage, ob bzw. wie\nlange eine verurteilte Person die Schweiz verlassen muss, nunmehr nach dem gesetzgeberischen Willen ausschliesslich im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen und die Folgen\neiner Wegweisung auf das Leben des Beschuldigten sind damit in erster Linie im allfälligen\nWegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010\nvom 27. Mai 2010 E. 5.3).\n\nNach dem Gesagten liegt somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – beim Beschuldigten\nkeine strafzumessungsrelevante Strafempfindlichkeit vor.\n\n"}