{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n3.4 Bei dieser Ausgangslage ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zum\nAngriff zu bestätigen. Dies gilt ebenso für Ziff. 4.c Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs,\nwonach B.____ dazu verurteilt wird, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss\nArt. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'648.90 und gemäss Art. 138\nAbs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen\nfür die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'770.10 zu bezahlen.\n\nIII. Strafzumessung\n1. Allgemeines\n1.1 Beide Berufungskläger kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei\nA.____ beantragt, er sei lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten,\neventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, subeventualiter zu einer Strafe von 23\nMonaten, davon 11 unbedingt, zu verurteilen. B.____ stellt für den Fall der Aufrechterhaltung\ndes Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum Angriff das Begehren, er sei in Abänderung des\nvorinstanzlichen Erkenntnisses zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 60.– zu verurteilen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts die Strafzumessung hinsichtlich beider Beschuldigten prinzipiell richtig\ndurchgeführt hat. So wurden die Strafrahmen der beiden Angeschuldigten jeweils korrekt abgesteckt auf maximal 15 Jahre (Art. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und es wurde auf\nsämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen.\nNamentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täter berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den\ninneren und äusseren Umständen, nach welchen die Beschuldigten in der Lage gewesen wären, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 140; bezüglich A.____: S.\n148 ff.; bezüglich B.____: S. 153 ff.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.\n\nNachfolgend wird auf die jeweiligen Angaben zur Person vor Kantonsgericht sowie auf die einzelnen zweitinstanzlich vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Strafzumessung beider Beschuldigten im Einzelnen eingegangen.\n\n2. A.____\n2.1 Zu seiner Person befragt gibt A.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu Protokoll, er wohne nach wie vor mit seinem Bruder und dessen Familie zusammen,\nwobei er selbst keine Freundin und auch keine Kinder habe. Er arbeite seit einem Monat in einem 80%-Pensum in einer Kaffeebar als \"Allrounder Service\", habe allerdings noch keinen\nschriftlichen Vertrag und verdiene etwa CHF 2'200.– brutto monatlich. Zu seinen Kollegen von\nfrüher suche er den Kontakt nicht mehr. Nach wie vor konsumiere er Gras und Marihuana (vgl.\nProt. S. 6 ff.).\n\n2.2 Hinsichtlich der Strafzumessung bringt A.____ im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe\nsein jugendliches Alter sowie seinen Heimaufenthalt während der Jugendzeit, die lange Verfahrensdauer, die sehr grosse Strafempfindlichkeit aufgrund drohender ausländerrechtlicher Konsequenzen, seine Geständigkeit sowie das ausnahmslose Wohlverhalten seit den zu beurteilenden Straftaten zu wenig stark gewichtet.\n\n2.3 Die Sichtweise der Verteidigung, im vorliegenden Fall sei das jugendliche Alter des Berufungsklägers A.____ sowie dessen Heimaufenthalt während der Jugendzeit zu wenig berücksichtigt worden, geht fehl. Wie die Verteidigung selbst einräumt, sind diese Aspekte von der\nVorinstanz sehr wohl miteinbezogen worden (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 151). Eine Pflicht\nzur genauen Darlegung, welcher Faktor der Strafzumessung sich konkret wie stark ausgewirkt\nhat, existiert im Rahmen der Strafzumessung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1 m.w.H.), weswegen die betreffende Rüge, ein Faktor sei zu\nwenig berücksichtigt worden, primär in der Gesamtwürdigung, ob die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe sich insgesamt als schuldangemessen erweist, zu beurteilen ist.\n\n2.4 Dieselben Überlegungen gelten in analoger Weise für die Rügen, es sei von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden, dass A.____ geständig gewesen sei, eine besonders\ngrosse Kooperationsbereitschaft an den Tag gelegt habe und sich seit längerer Zeit wohlverhalten habe. Auch diese Aspekte hat die Vorinstanz explizit zu Gunsten des Beschuldigten A.____\nberücksichtigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 152).\n\n"}