{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nB.____ musste – entgegen seiner Einwände – klar gewesen sein, dass C.____ von den drei\nvon ihm in die Nähe dessen Wohnort gefahrenen Personen zusammengeschlagen werden\nwürde. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die tatnahen Aussagen von\nB.____, welche die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als glaubhaft und hinreichend\nklar erachtet. Anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2010 gab B.____ auf die offen formulierte Frage, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, zu Protokoll: \"Danach traf ich mich vor\nMitternacht in Münchenstein, Mc Donalds-Parkplatz, mit H.____. Wir wollten uns ein bisschen\nunterhalten. H.____ sagte mir, ich soll mit dem Auto in einer Seitenstrasse in der Nähe des\nWohnortes von C.____ warten. H.____ sagte mir, dass C.____ bald nach Hause kommt. Ich\nahnte Schlimmes, ich wusste es sogar, dass C.____ unter die Räder kommen wird\" (act. 675).\nIn derselben Befragung vom 3. März 2010 sagte der Beschuldigte: \"Ich habe einfach vermutet,\ndass es um eine Abrechnung geht. Ich habe ja gewusst, dass auf C.____s Heimkehr gewartet\nwurde\" (act. 677). Die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigte der Beschuldigte nicht nur mit\nseiner Unterschrift am Ende der betreffenden Einvernahme, sondern auch anlässlich der folgenden Befragung vom 4. März 2010, indem er ausdrücklich deklarierte, dass die Aussagen\nvom 3. März 2010 korrekt protokolliert worden seien (act. 705). Im Rahmen der Einvernahme\nvom 4. März 2010 sagte der Beschuldigte überdies aus, er habe geahnt, dass C.____ angegriffen werde, und erklärte wörtlich: \"Ja, ich habe es in Kauf genommen, dass er verschlagen werden könnte\" (act. 707). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung erfolgten seine Aussagen als Antwort auf offene Fragestellungen und sind keineswegs aus dem Zusammenhang gerissen worden. Aus den Depositionen des Beschuldigten ist des Weiteren ersichtlich, dass es\nihm zum Tatzeitpunkt – entgegen seinen Bekundungen vor Kantonsgericht – schlussendlich\negal war, was mit C.____ geschah. So antwortete er auf die Frage, was er gemacht habe,\nnachdem die drei zurückgekommen seien, dass ihm die ganze Geschichte einfach am \"Arsch\"\nvorbei gegangen sei (Einvernahme vom 3. März 2010, act. 679).\n\nHinzuweisen ist überdies der Vollständigkeit halber auf verschiedene Widersprüche in den\nSchilderungen von B.____: So gab dieser in den Einvernahmen vom 3. März 2010 und vom\n5. März 2010 an, er habe nach dieser Aktion die beiden Unbekannten aus dem Auto herausgelassen und D.____ direkt nach Hause – somit nach Liestal – gebracht; anschliessend sei er\nnach Hause gegangen, wobei er etwas mehr als 30 Minuten nach dem Vorfall zu Hause gewesen sei (act. 679 sowie 721). Nachdem ihm in der Befragung vom 5. März 2010 vorgehalten\nwurde, dass diese Angaben aufgrund der Natelauswertung nicht stimmen könnten, sagte er\nabweichend davon aus, es könne sein, dass er alleine oder mit I.____ in Basel etwas gegessen\nhabe (act. 731). D.____ brachte anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2010 schliesslich\neine dritte Version ins Spiel, wonach er und B.____, nachdem die beiden Unbekannten dem\nFahrzeug entstiegen seien, nach Pratteln gefahren und zu zweit bei ihm herumgehangen seien.\nUm 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr habe ihn B.____ dann nach Hause gefahren (act. 803). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte, konfrontiert mit diesen\nWidersprüchen, zu Protokoll, er wisse noch, dass er mit D.____ zusammen gewesen sei (vgl.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nProt. S. 16). Aufzulösen vermochte er diese jedoch nicht ansatzweise. Ein weiterer Widerspruch\nist darin zu sehen, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 3. März 2010 erklärte, er\nhabe die eine der beiden Personen, welche er zum Tatort hin und wieder wegfuhr, vom Hören\nund Sehen her gekannt (act. 675). Demgegenüber gab B.____ in den späteren Einvernahmen\nzu Protokoll, er habe die beiden überhaupt nicht gekannt (z.B. Befragung vom 9. März 2010,\nact. 775). Ohnehin erscheint die vom Beschuldigten geschilderte Version wenig plausibel: Davon ausgehend, die drei Personen hätten tatsächlich mit C.____ bloss reden wollen, würde es\nkeinen Sinn ergeben, dass B.____ in seinem Auto mitten in einer kalten Novembernacht dermassen lange auf diese warten musste. Die drei Personen hätten sich ohne Probleme allenfalls\nnach Gesprächsbeendigung wieder mit ihm in Verbindung setzen können.\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist nicht daran zu zweifeln, dass B.____ zumindest\neventualvorsätzlich als Gehilfe zum Angriff auf C.____ handelte. Seine späteren Depositionen,\nin welchen er seine früheren Aussagen zunehmend relativierte, sind als Schutzbehauptungen\nzu werten.\n\n3.3 Des Weiteren bringt die Verteidigung von B.____ vor, selbst bei einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Angriff erscheine es als unzulässig, den Berufungskläger als blossen\nTeilnehmer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung gleich wie die Täter zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist der Berufungskläger B.____ indessen auf die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 OR hinzuweisen, welche ausdrücklich die solidarische Haftung gegenüber dem Geschädigten festhält, wenn mehrere seinen\nSchaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.\n\n"}