{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche Handlungsweise nenne. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er D.____ öfters mit dem Auto\nirgendwohin gefahren habe. Zudem habe er die zu ihm ins Auto gestiegenen Personen gefragt,\nwas sie vorhätten, wozu er gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Selbst die Anklageschrift anerkenne, dass er von D.____ die Antwort erhalten habe, sie wollten mit C.____ reden. Dass der\nBerufungskläger später im Auto ziemlich lange habe warten müssen, sei nicht relevant, weil\ndies von ihm nicht vorausgesehen worden sei und für die Ausführung der Tat der anderen auch\nkeine Rolle mehr gespielt habe. Die Vorinstanz stütze zudem ihre Behauptung, der Berufungskläger habe eventualvorsätzlich gehandelt, einzig und allein auf seine eigenen Aussagen in der\nVoruntersuchung. Allerdings seien einzelne Formulierungen aus den Protokollen der Einvernahmen aus dem Zusammenhang gerissen und die Aussagen nicht als Gesamtes gewürdigt\nworden. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass kein Eventualvorsatz, sondern lediglich\nbewusste Fahrlässigkeit vorliege, wenn der Täter einen späteren Erfolgseintritt zwar für möglich\nhalte, jedoch darauf vertraue, dass dieser nicht eintrete.\n\nDie Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 sowie in ihrem\nPlädoyer vor Kantonsgericht darauf hin, dass B.____ aufgrund der gesamten Umstände ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass C.____ zusammengeschlagen werde.\n\n3.2 Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet.\nDer Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25\nStGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert\nhat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE\n121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295).\n\nIndem C.____ von mindestens zwei der drei Personen, welche zuvor und danach bei B.____ im\nPersonenwagen mitfuhren, tätlich angegriffen wurde und dabei Körperverletzungen erlitt, liegt\neine rechtswidrig begangene Straftat (Art. 134 StGB) vor. In casu leistete B.____ Hilfe zum Angriff auf C.____, indem er sich als Fluchtwagenfahrer der drei Angreifer betätigte. In dieser\nFunktion wartete er mit dem Auto in einer Seitenstrasse in der Nähe des Wohnortes des Opfers\nalleine ca. 1-1.5 Stunden auf die drei Angreifer, um diese dann in den Fluchtwagen einsteigen\nzu lassen und sich mit ihnen vom Tatort zu entfernen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass\ndas Fahrzeug von B.____ und dessen Beitrag als Fahrzeugführer den Angreifern dahingehend\ndiente, dass sie sich nach der Tat schnell entfernen konnten, um sich dem Zugriff der allenfalls\nverständigten Polizei entziehen zu können und sich aus dem Blickfeld von Zeugen zu entfernen. Dieser Tatbeitrag erweist sich in objektiver Hinsicht als wesentlich und hat die Erfolgschancen des Angriffes erhöht.\n\nDer subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus\ngenügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat,\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nz.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu\nkennen.\n\n"}