{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDem hält die Verteidigung im Wesentlichen entgegen, der sich nur selbst begünstigende Flüchtende sei nicht nach Art. 286 StGB zu bestrafen, denn durch das blosse Nichtbefolgen der Anordnung, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, habe der Beschuldigte diese nicht behindert und das anschliessende Wegrennen sei zufolge Straflosigkeit der Selbstbegünstigung\nnicht zu bestrafen. Hinzu komme, dass, sofern sich die Amtshandlung in einer Anordnung erschöpfe, in deren blosser Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern liege (vgl. BGE 69 IV\n1). Daher sei der Berufungskläger A.____ von diesem Anklagepunkt freizusprechen.\n\n2.2 Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb dessen Amtsbefugnissen liegt. Die am 4. Januar 2008 durchgeführte polizeiliche Personenkontrolle ist klarerweise als Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu qualifizieren.\nOb Massnahmen der Strafverfolgung und Vollstreckung als Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB\ne contrario) straffrei bleiben sollen, wird von Schrifttum und Praxis unterschiedlich beurteilt.\nDurch das eingestandene Wegrennen von der Polizeikontrolle ist der Beschuldigte von einer\nkonkreten Amtshandlung geflohen, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als\nHinderung einer Amtshandlung angesehen wird (vgl. BGE 124 IV 127; 120 IV 136 m.w.N.).\nNach der Auffassung des Bundesgerichts erfüllt Flucht als aktives Verhalten den Tatbestand\nvon Art. 286 StGB, weil die beiden Tatbestände nach der Systematik des Gesetzes verschiede-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nne Rechtsgüter (nämlich den Schutz der öffentlichen Gewalt und derjenigen der Strafrechtspflege) schützten und kriminalpolitische Gründe gegen Straflosigkeit sprächen (vgl. BGE 85 IV\n144, 124 IV 130 ff, 129 IV 130 ff.). Die überwiegende Lehre sieht demgegenüber in der Selbstbegünstigung regelmässig auch eine Hinderung einer Amtshandlung, so dass Art. 286 StGB\nnicht zusätzlich Anwendung finden könne. Ein von der Strafvereitelung deutlich unterscheidbares Rechtsgut werde dabei nicht angegriffen. Das formale bundesgerichtliche Argument,\nArt. 286 StGB und Art. 305 StGB schützten unterschiedliche Rechtsgüter, vermöge nicht zu\nüberzeugen, da es in beiden Fällen in nur leicht unterschiedlicher Ausprägung um das Funktionieren staatlicher Organe, im Umfeld von Selbstbegünstigungshandlungen im Rahmen von\nStrafrecht und Strafprozessrecht, gehe (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 286 N 4). Entgegen\nder Meinung des Bundesgerichts dürfe die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nicht durch ein\n(beschränktes) Fluchtverbot unterlaufen werden (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB,\n2. Aufl. 2007, Art. 286 N 12; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer\nTeil II, 6. Aufl., § 50 N 12; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 286 N 4).\n\nDie strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich diesen genannten Lehrmeinungen an. Die gegenteilige Ansicht führt zum einen zu fast unüberbrückbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Art. 286 StGB und dem Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung\n(Art. 305 StGB e contrario). Zum andern würde der Gedanke der fehlenden Strafwürdigkeit der\nSelbstbegünstigung als tragender Pfeiler der Strafrechtsordnung durch die Pönalisierung solcher Handlungen durch Art. 286 StGB weitgehend ausgehebelt. Hierbei erscheint es als wenig\nkohärent, zwar einerseits vom Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung auszugehen, diese\nStraflosigkeit indes durch die Bestimmung von Art. 286 StGB weitgehend einzuschränken und\njeden Täter gemäss dieser Bestimmung zu bestrafen, der beispielsweise auf eine Aufforderung\neines Beamten hin nicht reagiert oder die Flucht ergreift.\n\n2.3 Nach dem Ausgeführten hat A.____, indem er der Aufforderung der anwesenden Polizisten, stehen zu bleiben, nicht nachkam, sondern sich von der Kontrollstelle wegbewegte und\nauf jugendliche Passanten losrannte, den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt, weswegen\ner – in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt – von jenem Vorwurf freizusprechen ist. Sein\nVerhalten ist vielmehr als straflose Selbstbegünstigung zu qualifizieren.\n\n3. B.____\n3.1 Die Vorinstanz sah den Vorwurf der Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom\n18. April 2011, wonach der Beschuldigte am 28./29. November 2009 vorsätzlich zu einem Angriff auf einen Menschen, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte, Hilfe\ngeleistet habe, als erstellt. Dies ergebe sich namentlich aus den frühen Aussagen von B.____,\nden Zeugenaussagen sowie den rechtsmedizinischen Untersuchungen.\n\nDer Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, seine Handlungen seien nicht als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Sie erschöpften sich in dem, was man eine unverfängliche, alltägli-\n\n"}