{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nZunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des\nUrteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen\nseit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen\n(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das\nerstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten\nPerson auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).\n\nVorliegend haben beide Berufungskläger fristgerecht die Berufung angemeldet (A.____ mit Eingabe vom 17. November 2011, B.____ mit Eingabe vom 23. November 2011). Das vorinstanzliche Urteil wurde den Beschuldigten in der Folge am 20. Februar 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mit ihren Eingaben vom jeweils 12. März 2012 die Berufungserklärung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbeim Kantonsgericht einreichten. Beide Berufungen sind somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen sind zulässig und sie sind\nihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf beide Berufungen einzutreten ist.\n\n2. Gegenstand der Berufungen\nDie Berufung des Beschuldigten A.____ beschränkt sich auf die rein rechtlichen Fragen, ob der\nvom Beschuldigten zugestandene Anklagesachverhalt im Fall 7 (Faszikel Nr. 010 08 281) den\nTatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sowie, ob die Widerrufsfrist der am 28.\nDezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zudem ist Bemessung der Strafe\nvon A.____ mit Berufung angefochten.\n\nGegenstand der Berufung des Beschuldigten B.____ ist die vorinstanzliche Verurteilung im Fall\nder Zusatzanklage vom 18. April 2011 betreffend Gehilfenschaft zum Angriff sowie die Bemessung der Strafe.\n\nHinsichtlich sämtlicher nicht angefochtenen Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich\nauf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.\n\n3. Vorbemerkungen\nNachfolgend werden die berufungsweise geltend gemachten Einwände der Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist\nauf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten\nVerfahren gewonnenen Überzeugung.\n\nWeder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht\nsowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).\n\nII. Materielles\n1. Allgemeines\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren\nvorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. A.____\n2.1 Gemäss dem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 20. November 2008\nund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2010 behinderte A.____ am 5. Januar 2008 die Durchführung einer Personenkontrolle, indem er während dieser der mehrmaligen Aufforderung der anwesenden Polizisten, stehen zu bleiben, nicht nachkam, sondern sich\nvon der Kontrollstelle wegbewegte und auf jugendliche Passanten losrannte. Durch dieses Verhalten habe er sich einem polizeilichen Befehl widersetzt. Der Sachverhalt gemäss Anklage\nwird vom Beschuldigten eingestanden (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,\nS. 46 f.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte durch dieses eingestandene Verhalten\nden Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt.\n\nDie Vorinstanz erwog unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 IV\n97, E. 6.2.3; BGE 103 IV 247, E. 6), eine straflose Selbstbegünstigung liege namentlich dann\nnicht mehr vor, wenn der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife und\ndieser nicht bloss zuvorkomme. Vorliegend sei die Personenkontrolle bereits im Gange gewesen, als sich A.____ gelöst habe und auf eine Gruppe unbekannter Personen habe losgehen\nwollen. Somit habe er diese Amtshandlung mit einem aktiven Verhalten behindert, ohne dass\neine straflose Selbstbegünstigung vorliege.\n\nDiese Meinung teilt die Staatsanwaltschaft, wobei sie darauf hinweist, dass sich vorliegend die\nAmtshandlung nicht in einer Anordnung erschöpft habe, da die mehrmalige Aufforderung der\nPolizisten, stehen zu bleiben, lediglich eine Teilhandlung der Personenkontrolle dargestellt habe, welche zudem erst durch das störende Verhalten des Beschuldigten notwendig geworden\nsei.\n\n"}