{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nB.____ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. März 2012, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Angriff im Fall\nC.____ kostenlos freizusprechen (a.). Demzufolge seien die Begehren um Zusprechung von\nSchadenersatz, Genugtuung und Ausrichtung einer Parteientschädigung an C.____ abzuweisen (b.). In Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei B.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum Angriff, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16\nMonaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 60.– zu verurteilen\n(c.).\n\nMit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten sowohl A.____ wie auch B.____ ihre Berufungsbegründungen ein.\n\nF. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ihrerseits hat das Rechtsmittel der\nBerufung nicht ergriffen und auch keine Anschlussberufung erklärt. In ihrer Berufungsantwort\nvom 20. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung sowohl\nder Berufung des Beschuldigten A.____ als auch derjenigen des Beschuldigten B.____.\n\nG. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts betrifft, wurde dem Beschuldigten A.____ mit Verfügung vom 18. Juni\n2012 die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Christian von Wartburg für das kantonsgerichtliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde die Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen Advokat Roger Wirz und dem Beschuldigten B.____ zur Kenntnis\ngenommen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine neue Verteidigung zu bezeichnen\nund diese dem Kantonsgericht mitzuteilen. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschuldigten eine neue Verteidigung bestellen wird,\nsollte bis zum festgelegten Termin keine weitere Mitteilung seitens des Beschuldigten eintreffen. Da sich der Beschuldigte passiv verhielt, wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom\n12. September 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung\nfür den Beschuldigten B.____ angeordnet. Als amtliche Verteidigerin wurde Advokatin Michelle\nWahl eingesetzt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 6. November 2012 der Antrag von Advokatin Michelle Wahl, sie sei mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat\nmit B.____ zu entlassen, abgewiesen.\n\nH. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen A.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg, B.____\nmit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Michelle Wahl sowie H.____ als Vertreterin der\nStaatsanwaltschaft.\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten halten an den bereits gestellten Anträgen fest, wobei Advokat Dr. Christian von Wartburg die Ziff. 3 seiner mit Berufungserklärung vom 12. März 2012 gestellten Anträge mit einem Eventual- und einem Subeventualantrag ergänzt und neu beantragt, es sei der Berufungskläger A.____ in Abänderung des Urteils\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes Strafgerichts vom 11. November 2011 lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, eventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, subeventualiter zu einer Strafe von 23 Monaten, davon 11 Monate unbedingt.\n\nAuf die Aussagen der zur Sache und zur Person eingehend befragten Berufungskläger sowie\nauf die Plädoyers der amtlichen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen,\nsoweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Zuständigkeit und Eintreten\nGemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,\nmit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.\n\nDas Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie\naus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).\n\nDie Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1\nStPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO\nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar\nStPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung\nund Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor.\n\n"}