{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nB. Gemäss Ziff. IV desselben Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2011 wurde\nB.____ des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen\nSachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt\nzu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monaten unbedingt,\nunter Anrechnung der vom 21. bis zum 28. November 2008 (8 Tage), vom 4. Februar 2009 bis\nzum 30. März 2009 (55 Tage) und vom 3. bis zum 12. März 2010 (10 Tage) ausgestandenen\nUntersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme vom 11. bis zum 13. Januar 2008 (2 Tage)\nvon insgesamt 75 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,\nsowie zu einer Busse von CHF 60.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse\nwurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ausgesprochen (Ziff. IV.1.a des Urteilsdispositivs).\n\nIm Fall 32 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 7'100.– übersteigenden Diebstahls, im Fall 57 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 2'386.95 übersteigenden\nDiebstahls, im Fall 62 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 56.– übersteigenden\nDiebstahls, im Fall 67 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 32'350.90 übersteigenden Diebstahls, im Fall 75 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 11'623.45\nübersteigenden Diebstahls, im Fall 78 von der Anklage des vollendeten Diebstahls, im Fall 84\nvon der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 14'844.05 übersteigenden Diebstahls, im Fall\n40 von der Anklage des Diebstahls einer Videokamera, im Fall 53 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops sowie im Fall 77 von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Abgabe von Betäubungsmitteln wurde B.____ freigesprochen\n(Ziff. IV.1.b). Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im\nFall 67 wurde mangels gültigen Strafantrages und aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss\nArt. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von\nVerkehrsregeln im Fall 65 der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff. IV.1.c).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜberdies wurde B.____ in Ziff. IV.3.b dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit\nD.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls\nhaften, Schadenersatz von CHF 229.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 sowie\neine Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 zu bezahlen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsmehrforderungen von C.____ wurden gemäss\nArt. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso wurde B.____ dazu verurteilt, C.____\nin solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘648.90 sowie gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 1‘770.10 zu entrichten (Ziff. IV.4.c).\n\nHinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der übrigen Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. IV.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen\nwerden.\n\nBezüglich der Kosten wurde durch die Vorinstanz angeordnet, dass B.____ die ihn betreffenden\nVerfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'259.45 und eines\nAnteils von CHF 4'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. IV.4.a). Das\nHonorar des amtlichen Verteidigers Advokat Roger Wirz in Höhe von insgesamt CHF 19'497.20\n(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. IV.4.b).\n\nC. Des Weiteren urteilte das Strafgericht Basel-Landschaft am 11. November 2011 gegenüber den Beschuldigten E.____ (Ziff. I.), F.____ (Ziff. II.) sowie G.____ (Ziff. V.). Da gegen\ndas vorinstanzliche Urteil bezüglich dieser Beschuldigten innert der massgeblichen Frist von\nkeiner Partei Berufung erklärt wurde, ist dieses in den betreffenden Ziffern zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nD. Gegen dieses Urteil haben Advokat Dr. Christian von Wartburg namens und im Auftrag\nvon A.____ mit Eingabe vom 11. November 2011 sowie Advokat Roger Wirz als Vertreter von\nB.____ mit Eingabe vom 23. November 2011 die Berufung angemeldet.\n\nE. Mit Berufungserklärung vom 12. März 2012 beantragte A.____ unter o/e-Kostenfolge,\n(1.) es sei die Berufung gutzuheissen, (2.) es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2011 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung\nim Fall 7 (Eventualsachverhalt der Anklage, Urteil S. 106, Ziff. 4.4) freizusprechen, (3.) es sei\nder Berufungskläger lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu\nverurteilen, (4.) es sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils die Strafe des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären und (5.) es\nsei dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu\nbewilligen.\n\n"}