{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a78ef67-2776-4042-a0c6-80ec2c8a44e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "6977ace0bb7119d37c2d149a4de79158"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-39_2012-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49fc8a5f-fae1-4faf-9df1-9af0bf98a9a8", "Checksum": "8d580355e81483a23847c6b473d1d04b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 39", "460 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:56", "Checksum": "f47d1729b26cab9c52f3b3e058184c9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2012 460 12 39 (460 2012 39)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n18. Dezember 2012 (460 12 39)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nbanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat\nHersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse\n104, 4102 Binningen,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nB.____,\nvertreten durch Advokatin Michelle Wahl, Advokatur am Fischmarkt,\nFischmarkt 12, 4410 Liestal,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft\nvom 11. November 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 11. November 2011 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-\nLandschaft A.____ in Ziff. III des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, des\nmehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen\nHehlerei, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig und verurteilte ihn zu\neiner teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate unbedingt,\nunter Anrechnung der vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. November 2008 (23 Tage), vom\n5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009 (28 Tage) und vom 5. bis zum 15. Juni 2009 (11 Tage)\nausgestandenen Untersuchungshaft sowie des Polizeigewahrsams vom 5. Januar 2008 (1 Tag)\nund vom 9. Juli 2008 (1 Tag) von insgesamt 64 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den\nbedingten Teil der Strafe.\n\nZudem sprach das Strafgericht eine bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je\nCHF 20.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.– gegenüber\nA.____ aus. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Ziff. III.1.a des Urteilsdispositivs).\n\nIm Fall 6 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops und einer Playstation inklusive diverser\nSpiele, im Fall 27 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 13'124.95 übersteigenden\nDiebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von\nCHF 16'809.30 übersteigenden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Deliktsbetrag\nvon CHF 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von der Anklage des Diebstahls eines\nHerrengilets und einer Werkzeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahrzeugapotheke, im Fall 22 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 70.– übersteigenden Diebstahls, im Fall 54 von der Anklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotokamera sowie im Fall 7 von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden\nund Beamte wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. III.1.b). Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt\n(Ziff.III.1.c).\n\nDie gegen A.____ am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1\nStGB vollziehbar erklärt (Ziff.III.2.a). Zudem wurde festgestellt, dass die am 19. August 2005\nvom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe\nvon 75 Tagen sowie die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen nicht mehr vollziehbar erklärt werden\nkönnen (Art. 46 Abs. 5 StGB) (Ziff.III.2.b).\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHinsichtlich der Entscheide bezüglich Anordnung einer Bewährungshilfe, des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. III. 3-5 des vorinstanzlichen\nUrteilsdispositivs verwiesen werden.\n\nBezüglich der Kosten wurde von der Vorinstanz festgelegt, dass A.____ die ihn betreffenden\nVerfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13'437.70 und eines\nAnteils von CHF 3'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. III.6.a). Das\nHonorar des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg in Höhe von insgesamt\nCHF 6'533.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff.\nIII.6.b).\n\n"}