wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziff. 3 wie folgt geändert: "3. Der Beurteilte wird von der Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'222.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, befreit." Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt. II. Der Berufungskläger wird von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'500.– sowie der Tragung der Auslagen von CHF 250.– befreit.