2. Das Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung wird mangels gültiger Strafanträge eingestellt. 3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'222.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."