3.2 Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4'750.– (beinhaltend Auslagen von CHF 250.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'500.–) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der Beschuldigte jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen befreit.