Unter diesen besonderen Umständen ist der Prozessökonomie nicht gedient, wenn die Straf- oder eine andere Behörde später in einem neuen Vollstreckungsverfahren über die Herabsetzung oder den Erlass befinden müsste. Daher erscheint es – trotz der erwähnten Zurückhaltung – vorliegend aufgrund der dargelegten speziellen Verhältnisse angemessen, den Beschuldigten in teilweiser Gutheissung der Berufung von der Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'222.– und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.–, zu befreien. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.