Ein Härtefall ist nach § 5 Abs. 2 GebT zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Grundsätzlich ist daher die Entwicklung im Nachgang an das Verfahren, in welchem die betreffenden Kosten anfallen, abzuwarten und es liegt am Verurteilten, in der Folge in einem allfälligen Erlassgesuch einen Härtefall und eine nicht bloss vorübergehende Bedürftigkeit nachzuweisen, um so in den Genuss einer Stundung bzw. eines Kostenerlasses zu kommen. Art. 425 ist zudem als "Kann"-Bestimmung konzipiert.