Dies mit Blick auf die Regelung von § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31), wonach in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall ist nach § 5 Abs. 2 GebT zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist.