Praxisgemäss auferlegt sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bei einem zu prüfenden Erlass bzw. einer Stundung von Verfahrenskosten bereits im Zeitpunkt der Anordnung eine gewisse Zurückhaltung. Dies mit Blick auf die Regelung von § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31), wonach in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.