Im Einzelfall kann aufgrund solcher Überlegungen auf eine an sich mögliche Kostenauflage verzichtet werden, um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien, in erster Linie von beschuldigten Personen, Rücksicht zu nehmen. Art. 425 StPO lässt – folgt man den Materialien – einen solchen Verzicht zu (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 425 N 4).