425 N 3 mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1326). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 3 m.w.H.). Im Einzelfall kann aufgrund solcher Überlegungen auf eine an sich mögliche Kostenauflage verzichtet werden, um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien, in erster Linie von beschuldigten Personen, Rücksicht zu nehmen.