Sie können auf Gesuch der zahlungspflichtigen Partei, aber auch von Amtes wegen, erfolgen und setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Aus Art. 425 StPO ist gemäss den Materialien und der Lehre zusätzlich abzuleiten, dass die Strafbehörden bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen haben (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 425 N 3 mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1326).