Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass werden primär in dem Zeitpunkt aktuell, in dem die entsprechenden Entscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Sie können auf Gesuch der zahlungspflichtigen Partei, aber auch von Amtes wegen, erfolgen und setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte.