Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsätzlich richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 2'422.– auferlegt.