3.1 Hinsichtlich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte geltend, er sei in Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils von der Kostentragungspflicht zu befreien und es seien ihm die Verfahrenskosten demzufolge zu erlassen. Er sei einkom- mens- und mittellos und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dem bescheidenen Betrag in Höhe von CHF 812.–, der ihm von der Sozialhilfebehörde entrichtet werde. Dementsprechend sei er nicht imstande, die ihm auferlegten Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.