Die Rückfallgefahr ist unter diesen konkreten Umständen als hoch einzuschätzen und dem Beschuldigten muss – wie von der Vorinstanz – auch zweitinstanzlich in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose der Legalbewährung gestellt werden. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt auszusprechen.