Ganz offensichtlich ins Leere geht des Weiteren das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die abzuurteilende Tat sei im Unterschied zu den früheren strafrechtlichen Verstössen nicht im angetrunkenen resp. fahrunfähigen Zustand begangen worden. Zum einen hat der Beschuldigte just Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, zum andern hat er überdies zugegeben, vor der Tat mehrfach Bier konsumiert zu haben. Zwar ist nunmehr Einsicht und Reue beim Beschuldigten im Ansatz vorhanden, doch scheint erst der Hintergrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt zu haben.