Gegen die Darlegung des Beschuldigten, er sei seit mehreren Jahren mit seiner Lebenspartnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass hier unzweifelhaft eine quasifamiliäre persönliche Beziehung bestehe, aus der eine stabilisierende Wirkung erwartet werden könne, ist einzuwenden, dass das Führen dieser Beziehung seit 13 Jahren den Berufungskläger nicht von den heute zu beurteilenden Straftaten hat abhalten können. Der stabilisierende Einfluss der Lebenspartnerin auf den Beschuldigten muss daher im vorliegenden Zusammenhang als augenscheinlich begrenzt qualifiziert werden.