Zu Recht wurde von der Vorinstanz das instabile Umfeld hervorgehoben, welches durch die Sozialhilfeabhängigkeit sowie die fehlende berufliche Perspektive noch verstärkt wird. Namentlich verfügt der Beschuldigte über keine Arbeit bzw. über keine Beschäftigung, die ihm den nötigen Rückhalt geben könnte.