In Anbetracht der Anzahl an vorhandenen einschlägigen Vorstrafen für eine verhältnismässig kurze Zeit sowie mangels fachmännischer Betreuung ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sehr fraglich, ob der Beschuldigte sein Alkoholproblem dauerhaft im Griff haben wird, zumal er nach wie vor – jedoch in geringerem Ausmass – Alkohol konsumiert (vgl. hierzu oben stehend 2.3). Zu Recht wurde von der Vorinstanz das instabile Umfeld hervorgehoben, welches durch die Sozialhilfeabhängigkeit sowie die fehlende berufliche Perspektive noch verstärkt wird.