Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2009 14. Januar 2010 E. 3). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 7. April 2011 und BGE 136 IV 1 ff.).