2.7 Weiter ist der Berufungskläger der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Sie habe dabei fälschlicherweise die Vermutung einer günstigen Prognose nach Art. 41 Abs. 1 StGB als widerlegt angesehen, indem sie das vormalige Delinquieren bei der Prognosestellung überbewertet habe. Dem Gesichtspunkt der Vorbestrafung komme indessen keine vorrangige Bedeutung zu. Zudem sei das Ausmass des Konsums von Alkohol zum heutigen Zeitpunkt nicht eruiert worden. Es müsse mangels weiterer relevanter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein früheres Alkoholproblem mittlerweile in Griff habe.