Die Leistung von gemeinnütziger Arbeit wird vom Beschuldigten vor Kantonsgericht zwar nicht mehr – wie noch vor dem Strafgericht – grundsätzlich abgelehnt, jedoch fällt ihre Anordnung vorliegend ausser Betracht, da einerseits beim Beschuldigten hierfür zu grosse gesundheitliche Beschwerden vorliegen (vgl. Art. 37 StGB) und andererseits von ihm kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Überdies ist aufgrund der Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zwingend eine Busse auszusprechen.