Schliesslich ändert auch der Einwand des Berufungsklägers, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zurück liege, an alledem nichts. Wie bereits unter Ziff. 2.3 dargelegt wurde, erscheinen die Alkoholprobleme des Beschuldigten auch aktuell nicht als dauerhaft überwunden. Trotz des Ablaufs von 3 Jahren seit der Tat ist aus spezialpräventiven Gründen und mangels Zweckmässigkeit Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und präventiver Effizienz von einer Geldstrafe abzusehen und es muss vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.