Zudem vereitelte der Beschuldigte am 14. März 2009 Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hatte, und beging dabei fahrlässig Führerflucht. Mit Blick auf seine Vorstrafen muss vorliegend geradezu von einem dreisten Vorgehen des Beschuldigten gesprochen werden.