Nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erwog die Vorinstanz zutreffend, dass das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeige, dass er sich weder durch die Bezahlung von Geldbeträgen noch durch die Leistung von gemeinnütziger Arbeit von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten lassen. So hat der Beschuldigte noch während der mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren am 8. November 2005 erneut einschlägig delinquiert.