Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat seien zusätzliche Verhältnismässigkeitserwägungen ausgeblieben. Hingegen könne auch hier der Geldstrafe als milderes Mittel, trotz vorhandenen Vorstrafen, der gesetzlich verliehene Vorrang nicht abgesprochen werden. Die Zweckmässigkeit und die Präventionswirkung von milderen Strafarten könne allein aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung nicht per se verneint werden. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zurückliege.