2.6 Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe sich auf den blossen Verweis auf die Vorstrafen beschränkt. Die Feststellung, dass der Beschuldigte bereits zu einer Geldstrafe sowie zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei, vermöge den Schluss nicht zu rechtfertigen, dass diese Sanktionsarten im vorliegenden Fall nicht zweckmässig wären und bei ihm keine effiziente Präventionswirkung zeigen würden. Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat seien zusätzliche Verhältnismässigkeitserwägungen ausgeblieben.