Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berück- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigung aller Aspekte von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.