47 Abs. 2 StGB bestimmt sich das Verschulden ausdrücklich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit waren die gerügten vorinstanzlichen Äusserungen im Rahmen der Darlegung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts angezeigt.